Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wird in den ostdeutschen Bundesländern häufig durch Horte erfüllt, die den Regelungen des SGB VIII zur Kindertagesbetreuung unterliegen. Die westdeutschen Flächenländer und auch die Stadtstaaten führen Modelle an den Grundschulen fort, die häufig auf eine Gestaltung des Nachmittagsangebots durch freie Träger setzen.
Während in den ostdeutschen Ländern die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens selbstverständlich ist, wirkt im Westen nach wie vor die Tradition des halbtägigen Schulbesuchs nach. Das hat Einfluss auf die Organisation der Verpflegung. Die Schulträger stehen in der Verantwortung für das Schulmittagessen. Sie müssen sowohl Mensen zur Verfügung stellen als auch den Caterer beauftragen und die Qualität der angebotenen Mahlzeiten im Blick haben. Solange es keine landesgesetzlichen Regelungen zur Qualität der Verpflegung gibt, sind die Kommunen für die Güte des Mittagessens und auch für die Kosten verantwortlich. In der Regel leisten die Eltern einen Verpflegungsbeitrag. Wie hoch der ausfällt, hängt von den entstehenden Kosten, aber auch von der Bereitschaft und den Möglichkeiten der Kommune ab, sich an den Kosten für das Mittagessen an ihren Schulen zu beteiligen.
Für Kinder von Eltern, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, die Asylbewerber sind oder auch über wenig Einkommen verfügen, so dass sie kinderzuschlags- und wohngeldberechtigt sind, übernimmt der Staat vollständig die Kosten für das Mittagessen. Das geschieht über Mittel für Bildung und Teilhabe (BuT). Für Familien mit den niedrigsten Einkünften besteht die Herausforderung also nicht darin, die Kosten zu begleichen, sondern vielmehr darin, Zugang zu den BuT-Leistungen zu erhalten. Die Antragstellung ist aufwendig. Soll jedes Kind die Chance haben, am Schulmittagessen teilzunehmen, sind geregelte Antrags- und Abrechnungsprozesse mit den Eltern, zwischen den beteiligten Ämtern und mit den Schulen notwendig.