Veränderte Lebensbedingungen von Kindern und Familien führen zu einer seit Jahren wachsenden Nachfrage nach „Hilfen zur Erziehung (HzE)“. Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote ambulanter, teil- und stationärer Erziehungshilfen, die im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) festgelegt sind. Dies reicht von der Erziehungsberatung über die Sozialpädagogische Familienhilfe bis hin zur Heimerziehung.
Wie gestalten die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene?
Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten (zumeist Eltern, Vormünder oder Pfleger), „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Insofern sind Hilfen zur Erziehung für Familien, die mit längerfristigen Problemlagen konfrontiert sind oder eine akute Krise durchleben, von großer Bedeutung und leisten einen wichtigen Beitrag für die Verwirklichung des Rechts eines jeden Kindes und Jugendlichen auf Erziehung und Förderung seiner Entwicklung mit dem Ziel gesellschaftlicher Teilhabe.
Lokale Gesamtverantwortung
Die Durchführung von HzE sind – nach der Kindertagesbetreuung – das zweitgrößte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland mit einem Finanzvolumen von knapp 8,1 Mrd. Euro (Stand 2014). Finanzielle Aufwendungen und Fallzahlen im Bereich HzE steigen dabei seit Jahren an. Grundsätzlich obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben in den Hilfen zur Erziehung den Kommunen (§79 SGB VIII). Ganze Bündel von Einflussfaktoren wirken dabei auf die lokale Struktur der Hilfen zur Erziehung. Neben sozioökonomischen Unterschieden bzw. regional unterschiedlichen Bedarfslagen (Wirtschaftssituation, Arbeitslosen- bzw. SGB-II-Quote, Quote alleinerziehender Elternteile, Ausländeranteil etc.) werden in der Wissenschaft bspw. die lokale Angebotslage von Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung, die Wahrnehmungs- und Entscheidungsprozesse in den einzelnen Jugendämtern sowie die jeweilige politisch-fiskalische Situation der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe diskutiert.
Rahmensetzungen der Bundesländer
Relativ wenig im Fokus von Untersuchungen steht bisher die Frage, wie die Bundesländer die Rahmenbedingungen der Gewährung von Hilfen zur Erziehung auf kommunaler Ebene mitgestalten. Dies liegt vor allem daran, dass die Kinder- und Jugendhilfe vorrangig in kommunaler Verantwortung liegt und die Länder daher gemäß der vorherrschenden Rechtslage keine zentrale Rolle bei der Gestaltung der Hilfen zur Erziehung haben. Den Bundesländern obliegt es lediglich, die Kommunen dabei zu unterstützen und „die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern“ und „auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken […]“ (§82 SGB VIII). Zugleich sind die Länder damit beauftragt, für gleiche Lebensbedingungen und Zugangsmöglichkeiten zu kinder- und jugendpolitischen Angeboten und Hilfen zu sorgen. Es stellt sich also die Frage, wie die Länder diese Aufgabe ausgestalten, sprich, ob sie bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen unterschiedlich vorgehen oder jeweils andere politische Schwerpunkte setzen und, falls ja, welche dies sind.
Um sich ersten Antworten auf diese Frage anzunähern, sind im Rahmen dieses Projektmoduls zunächst eine juristische Expertise zu den rechtlichen Rahmensetzungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung in den 16 Bundesländern geplant sowie im späteren Verlauf des Moduls voraussichtlich auch eine vertiefende, qualitative sozialwissenschaftliche Studie zur Rechtswirklichkeit bzw. (Umsetzungs-)Praxis in zwei bis vier ausgewählten Bundesländern.