Kinder und Senior
Arne Weychardt

, Veröffentlichung: Aktuelles Recht nicht hinderlich – aber „ehrenamtsblind“

Ermöglichen rechtliche Rahmenbedingungen die Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Verwaltung? Expertise für die offene Kinder- und Jugendarbeit sowie die offene Altenhilfe veröffentlicht.

Zu welchen Leistungen für Jüngere und Ältere ist eine Kommune verpflichtet? Wann muss die Verwaltung mit Gemeinnützigen und Engagierten zusammenarbeiten? Und inwieweit werden freiwillig Engagierte und gemeinnützige Organisationen überhaupt als Akteur im Recht wahrgenommen? Die Antworten auf diese Fragen fallen unterschiedlich aus − je nachdem ob von der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder von der offenen Altenhilfe die Rede ist.

So ist in der offenen Kinder- und Jugendarbeit rechtlich klar reguliert, zu welchen Leistungen die Kommune verpflichtet ist und bei welchen sie mit anderen lokalen Akteuren zusammenarbeiten soll. Hier kommen freie Träger und andere lokale Akteure in der AG 78 mit der Verwaltung zusammen - ein Kooperationsgremium, das im Gesetz vorgeschrieben ist. Anders ist es im relativ „neuen“ Themenfeld der offenen Altenhilfe. Dieser existiert weder als eigener Begriff im Recht, noch besteht ein Anspruch auf entsprechende Leistungen für Ältere.

Die fehlenden rechtlichen Regulierungen in der offenen Altenhilfe bedeuten jedoch einen großen Handlungsspielraum für Kommunen: diese können ihren eigenen Weg wählen, als Verwaltung mit anderen Akteuren in der offenen Altenhilfe in Kooperation zu treten - seien es die freien Träger, gemeinnützigen Initiativen oder die einzelnen Engagierten. Der Kreis der Kooperationspartner in der offenen Kinder- und Jugendarbeit umfasst laut Recht dahingegen neben den öffentlichen Trägern nur die anerkannten und geförderten Träger der freien Jugendhilfe. Jedoch sind auch hier keine Grenzen gesetzt, darüber hinaus zu kooperieren.

Es bestehen folglich keine rechtlichen Schranken für breite kommunale Kooperationen - der im Projekt Synergien vor Ort verfolgte Ansatz. Dennoch macht die Expertise auch deutlich: freiwillig Engagierte und gemeinnützige Organisationen werden im Recht nicht immer als Akteure wahrgenommen.  

Das Sozialhilferecht ist ‚ehrenamtsblind‘.

Der Autor der Expertise stellt daher mögliche Reformbedarfe für die offene Altenhilfe fest: offene Angebote für Ältere als Pflichtleistung formulieren, Qualifikationsmaßnahmen für Ehrenamtliche schaffen, Koordinationsstellen für Ehrenamtliche bereithalten. Darüber hinaus solle geprüft werden, ob die AG 78 auch für freie Initiativen der Jugendhilfe geöffnet werden könnte, um eine bessere Koordination der Aktivitäten in der offenen Kinder- und Jugendarbeit zu gewährleisten.

Autor der Expertise ist Prof. Dr. Gerhard Igl, Rechtswissenschaftler und ehemals externer juristischer Gutachter der Enquete-Kommission „Zukunft des bürgerlichen Engagements“ des Deutschen Bundestages.

Publikation: Rechtliche Rahmenbedingungen für sektorübergreifende Kooperationen

In welchen Bereichen ermöglicht oder erfordert das Recht eine Kooperation der Akteure aus Zivilgesellschaft und Verwaltung? Wo benötigen ...