Ein Gutachten des Sachverständigenrates aus dem Jahr 2018 belegt die Defizite der bestehenden Notfallstrukturen. Es kommt zu unnötigen Kosten sowie Qualitäts- und Zeitverlusten in der Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst, ärztlichem Bereitschaftsdienst und den Notaufnahmen der Kliniken. Darunter leiden die Patientensicherheit und die Zuverlässigkeit der Versorgung. Fehlgeleitete Patientenströme von rund 30 Prozent führen zu einer unnötigen Belastung der Klinikkapazitäten.
Umsetzbarer Reformentwurf für die Notfallversorgung vorgelegt
In der letzten Legislaturperiode sind zwei Anläufe zur Neustrukturierung der Notfallversorgung gescheitert. Nun haben Expertinnen und Experten aus den beteiligten Institutionen gemeinsam einen Lösungsvorschlag erarbeitet.
Inhalt
Mehrere Reformversuche sind fehlgeschlagen
Zwei Gesetzesentwürfe des Bundesministeriums für Gesundheit aus den Jahren 2019 und 2020 sind nach Gesprächen mit den Ländern und Leistungserbringern gescheitert. Die unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten konnten im Vorfeld nicht auf einen Nenner gebracht werden. Das lag auch daran, dass es keine geeignete Kommunikationsplattform der beteiligten Institutionen gab.
Gemeinsame Suche nach einem Konsens ist erfolgreich
Wir haben einen neuen Anlauf unternommen und Expertinnen und Experten aus den genannten Institutionen eingeladen, über das Thema zu diskutieren. Dies waren hochrangige Vertreterinnen und Vertreter
- des kommunalen Rettungsdienstes
- der Innenbehörden
- der Kassenärztliche Vereinigung
- der Krankenhäuser
- der Krankenkassen sowie
- der Gesundheitsministerien von Bund und Ländern
In einem geschützten Rahmen wurde gemeinsam ein Vorschlag für eine realistische und zeitnah umsetzbare Reform erarbeitet. Kernpunkte sind:
- Die Zugangsmöglichkeiten für Notfallpatientinnen und -patienten bleiben unverändert. Gleiches gilt für die grundlegenden Kompetenzen der beteiligten Dienste in der Notfallversorgung.
- Es erfolgt eine Vereinheitlichung der Systeme und Prozeduren zur (Erst-)Einschätzung der Dringlichkeit und zur Weiterleitung des Notfalls in die jeweils beste Versorgungsform.
- Es gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Nur solche Patientinnen und Patienten werden in ein Krankenhaus gebracht, die nach professioneller Einschätzung nicht (mehr) ambulant versorgt werden können.