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CSR-Berichtspflicht : Berichtspflicht für Unternehmen ist beschlossene Sache

Wie viele und welche Unternehmen nun berichten müssen und was genau die zu ergänzenden nichtfinanzielle Informationen sind – beantwortet dieser Beitrag.

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Die Bundesregierung hat die Direktive der Europäischen Union zur Erweiterung der Berichterstattungspflicht der Unternehmen um nichtfinanzielle Informationen in der Konzern- und Lageberichterstattung umgesetzt.

Welche Unternehmen in Deutschland sind berichtspflichtig?
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme über 20 Mio. Euro oder Umsatzerlösen über 40 Mio. Euro werden berichten müssen. Laut einer Studie der Uni Jena, im Auftrag der Hans Böckler Stiftung, sind in Deutschland 536 Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2017 direkt berichtspflichtig. EU-weit sind es etwa 6000 Unternehmen.  In der Praxis werden indirekt, also zum Beispiel über die Lieferkette, auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen sein. Es wird erwartet, dass berichtspflichtige Unternehmen entsprechende Informationen bei ihren Zulieferern einfordern werden.

Was ist mit Tochterunternehmen, müssen die auch berichten?
Anfang März 2017 hat der Bundestag beschlossen, dass Tochterfirmen nicht berichten müssen. Eine Berichterstattung auf Konzernebene reicht aus. Das gilt nun auch, wenn das Mutterunternehmen nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) sitzt, vorausgesetzt, es legt einen nichtfinanziellen Bericht vor, der die Anforderungen der europäischen CSR-Richtlinie erfüllt.

Welche nichtfinanziellen Informationen müssen berichtet werden?
Künftig müssen Unternehmen zu den nichtfinanziellen Aspekten Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung Angaben machen.

 Im Einzelnen müssen diese Angaben enthalten:

  • Die Beschreibung der hierzu verfolgten Konzepte insbesondere hinsichtlich der Wahrung der betrieblichen Sorgfaltspflichten
  • Die Ergebnisse der verfolgten Konzepte
  • Die Beschreibung der wesentlichen Risiken aus der eigenen Geschäftstätigkeit
  • Die Beschreibung der wesentlichen Risiken in der Lieferkette
  • Die Nennung der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.

In der Praxis bedeutet diese übersichtlich wirkende Anforderungsliste, dass auf komplexe Fragen zahlreiche detaillierte Antworten gefunden werden müssen.

Was bietet Orientierung für die Zusammenstellung der Informationen,
wie und wann wird berichtet?

Für die Erstellung der Berichte können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden. Es muss berichtet werden, ob ein Rahmenwerk und wenn ja, welches, verwendet wurde. Andernfalls ist darzustellen, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde. Es gilt der Grundsatz des „comply or explain“.
Es empfiehlt sich, auf gut etablierte Standards wie zum Beispiel die Leitlinien der Global Reporting Initiative, die Prinzipien des UN Global Compact, die OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen die ISO 26000, oder den Deutschen Nachhaltigkeitskodex Bezug zunehmen. Richtig ist, was den Anforderungen entspricht - gängige Praxis ist, was den Aufwand in Maßen hält und in der Branche Anwendung findet.

Die Informationen können integriert im Geschäftsbericht, parallel zum Geschäftsbericht oder zeitlich nachgeordnet innerhalb einer gewissen Frist veröffentlicht werden. Im Fall der separaten Berichterstattung sind sie zehn Jahre öffentlich auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar zu machen. Neu ist, dass innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag die Informationen vorgelegt werden müssen.

Müssen die angegebenen Informationen geprüft werden?
Eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer besteht nicht. Dieser hat nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde. Die nichtfinanzielle Berichterstattung ist durch den Aufsichtsrat zu prüfen. Ein solches explizites Recht des Aufsichtsrats war im Referentenentwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen.  Er kann dazu auch eine externe Überprüfung beauftragen. Ein solches explizites Recht des Aufsichtsrats war im Referentenentwurf des Gesetzes noch nicht vorgesehen.

Die neuen Regelungen gelten erstmals für Geschäftsjahre nach dem 31. Dezember 2016.

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