Bertelsmann Stiftung (Hrsg.)

Isabell Hoffmann

flashlight europe 05/2015: OMT ist Währungs- und keine Wirtschaftspolitik

Ausgabeart
PDF
Erscheinungstermin
17.06.2015
Auflage
1. Auflage
Umfang/Format
4 Seiten, PDF

Preis

kostenlos

Beschreibung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni erstmals in seiner Geschichte zu einer Anfrage des Bundesverfassungsgerichts Stellung bezogen. In dem Urteil aus Luxemburg geht es darum, ob das vom Chef der Europäischen Zentralbank (EZB) Mario Draghi angekündigte Programm zu OMT ("outright monetary transactions") mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Franz C. Mayer, Professor für Europarecht an der Universität Bielefeld, war Prozessvertreter des Bundestags bei anderen Euro-Verfahren in Karlsruhe. Er erklärt das Urteil des EuGH und schätzt die Folgen ein.

Im März 2014 hat das Bundesverfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese waren im Rahmen des sogenannten OMT-Verfahrens aufgekommen, bei dem es darum geht, ob das vom Chef der Europäischen Zentralbank Mario Draghi angekündigte Programm zu OMT mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Dem OMT-Programm (bekannt geworden durch Draghis klare Worte bei der Verkündung "Whatever it takes to preserve the euro") wird eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung des Euro-Raums zugeschrieben. Es sieht vor, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen bestimmter Mitgliedsstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem europäischen Rettungs- und Reformprogramm (EFSF oder ESM) teilnehmen. Das OMT-Programm ist bisher nicht umgesetzt worden. Nichtsdestoweniger wurde gegen seine Rechtmäßigkeit beim Bundesverfassungsgericht geklagt.

Der EuGH musste nun entscheiden, ob das Handeln der EZB mit dem Europarecht vereinbar ist. Das allerdings unter gewissen Vorbedingungen. Denn das Bundesverfassungsgericht machte in seiner Vorlage klar, dass es das Europarecht sehr wohl für verletzt hält. Es schloss aber gleichzeitig nicht aus, dass der EuGH der EZB Vorgaben machen kann, um einen Europarechtsverstoß vermeiden.