Die Bertelsmann Stiftung hat nach der Herausgabe eines Policy Papers zu diesem Konzept (Oktober 2024, Rechtsanspruch auf ein Gesellschaftsjahr) ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, dass die Möglichkeiten aufzeigt, wie ein Rechtsanspruch in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann.
Die im Gutachten vorgenommene verfassungsrechtliche Einordnung zeigt drei Dinge auf:
- Im Rahmen der Umsetzung eines „Rechtsanspruchs“ ist eine Unterstützung für das Freiwillige Soziale (FSJ) und Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) durch den Bund möglich.
Für das FSJ und das FÖJ könnte der Bund seine Verantwortung im Wesentlichen so gestalten wie bisher. Das bedeutet: Er könnte nicht nur die pädagogische Begleitung, sondern zum Beispiel auch Zahlungen wie ein Freiwilligengeld an die Freiwilligen unterstützend leisten. Dafür müsste man keine Grundgesetzänderung in die Wege leiten – ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz reicht dafür aus.
- Bund und Länder gestalten die Freiwilligendienste gemeinsam.
Wenn der Bund die Freiwilligendienste mitregelt und -finanziert, kann er in diesem Rahmen Gestaltungsraum für die Länder ermöglichen. Mit anderen Worten: Nicht nur die einzelnen Bundesländer, auch der Bund darf Regeln für Freiwilligendienste setzen. Das ist möglich, weil es dabei um die Unterstützung junger Menschen geht. Dies fällt in einen Bereich, in dem sowohl Länder als auch der Bund zuständig sind. Für die Umsetzung ist insbesondere die Einhaltung der Altersgrenze von 27 Jahren zu beachten, wie sie im Zusammenhang der Jugendpflege gilt.
- Auslandsfreiwilligendienste kann der Bund direkt organisieren.
Wenn Freiwilligendienste im Ausland vom Bund selbst verwaltet und finanziert werden, dann darf der Bund ebenso die Regeln dafür aufstellen. So verhält es sich beispielsweise im Internationalen Jugendfreiwilligendienst (IJFD) und annähernd ähnlich beim Bundesfreiwilligendienst. Selbst wenn es kein eigenes Gesetz für diese Angebote gibt, kann der Bund solche Dienste durch eigene Richtlinien organisieren und finanzieren.