Pressemitteilung, , Gütersloh: Steuersystem erschwert Aufstiegschancen von Müttern

Minijobs behindern Vereinbarkeit von Beruf und Familie

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In einem typischen Vier-Personen-Haushalt (der Mann erzielt 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes, die Frau 33 Prozent) verbleiben von jedem zusätzlich verdienten Euro der Frau nur 50 Cent in der Familienkasse. Die andere Hälfte geht an den Fiskus. Diese sogenannte Grenzbelastung liegt auch in traditionellen Hochsteuerländern wie Dänemark oder Schweden mit 42 beziehungsweise 30 Prozent deutlich niedriger. Nochmals wesentlich geringer sind die Grenzsteuersätze für Zweitverdiener in Frankreich (23 Prozent), den Niederlanden (18 Prozent) und Österreich (15 Prozent). Damit wird Müttern und Alleinerziehenden im deutschen Steuersystem der Übergang aus einer atypischen in eine reguläre Beschäftigung erheblich erschwert.

In bestimmten Fällen liegt die Grenzbelastung hierzulande sogar noch weitaus höher. Übersteigt das Bruttoeinkommen der Ehefrau die 400-Euro-Grenze, muss Einkommensteuer auf die gesamten Arbeitseinkünfte gezahlt werden. Beträgt das Bruttoeinkommen zum Beispiel 500 Euro, fallen bei einem Steuersatz von 25 Prozent (ohne Berücksichtigung von Vorteilen aus dem Ehegatten-Splitting) 125 Euro Einkommensteuer an. Das Nettoeinkommen liegt also mit 375 Euro unter dem eines 400 Euro-Jobs. Die gegenwärtige Minijob-Regelung wird damit zur „Geringfügigkeitsfalle“, aus der es sich zumindest aus finanziellen Gründen nicht zu entkommen lohnt.

„Mit dem neuen Elterngeld und dem Ausbau der Kinderbetreuung sind in den letzten Jahren wichtige Voraussetzungen geschaffen worden, um Müttern nach der Babypause die Rückkehr ins Erwerbsleben zu ermöglichen. Zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehören aber auch die finanziellen Arbeitsanreize“, sagte Liz Mohn, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Bertelsmann Stiftung, bei der Vorstellung der Studie.

Daher schlägt die Bertelsmann Stiftung vor, die Freigrenze von 400 Euro durch einen Freibetrag in entsprechender Höhe zu ersetzen. Im Gegensatz zu anderen Freibeträgen, die zwischen den Ehepartnern übertragbar sind, sollte der Minijob-Freibetrag ausschließlich dem Zweitverdiener zugutekommen und nicht dem Erstverdiener angerechnet werden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Damit ließen sich die hohen Grenzbelastungen oberhalb von 400 Euro entschärfen. Unterhalb der Einkommensgrenze würden weiterhin Grenz- und Durchschnittssteuersätze von 0 Prozent gelten. Mit entsprechenden Anpassungen im Familienleistungsausgleich könnten entstehende Steuerausfälle vermieden werden.

Minijobs, die in der Regel gering qualifiziert und niedrig entlohnt sind, bieten kaum Möglichkeiten für Weiterbildung und berufliche Entwicklung. Darüber hinaus werden nur geringe eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Derartige Beschäftigungsverhältnisse führen nicht nur zu Finanzierungsausfällen in der Sozialversicherung und zu mangelnder Absicherung, sondern im Rahmen der Alterssicherung auch zu größerer Abhängigkeit von Frauen gegenüber dem Partner. Die Erwerbsintegration von Müttern über geringfügige Tätigkeiten hinaus zu verbessern, würde es dagegen auch Vätern ermöglichen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und somit insgesamt Haus- und Familienarbeit gleichmäßiger zu verteilen.